Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Willkommen bei Ohrmann. Wir sind Ihr zuverlässiger Partner im Bereich Montageaufgaben und Dichtungstechnik. Ihre Anliegen sind unser Ansporn, stetig neue und zukunftsorientierte Lösungen für Ihre Ansprüche zu finden.

EINKAUFSBEDINGUNGEN

Sämtliche Leistungen erbringt OHRMANN Montagetechnik auf Basis der aktuellen allgemeinen Einkaufs- und Liefer-, Montage-, und Servicebedingungen, die an dieser Stelle als pdf-Dokument abgerufen werden können.

§ 1 Geltung

(1) Alle Bestellungen und Angebote des Verwenders erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedin- gungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Ver- wender mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Liefe- ranten“ genannt) schließt. Die Allgemeinen Einkaufsbedingun- gen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und Ange- bote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verwender ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Ver- wender auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedin- gungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Bestellung

(1) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen Ver- wender und Lieferant sind die schriftliche Bestellung oder eine schriftliche Auftragserteilung, einschließlich dieser Allgemei- nen Einkaufsbedingungen. Mündliche Zusagen des Verwen- ders vor der Bestellung sind rechtlich unverbindlich und münd- liche Abreden der Vertragsparteien werden durch die Festle- gungen in der schriftlichen Bestellung ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(2) Die in der Bestellung angegebenen Spezifikationen sowie Liefertermine- und fristen sind verbindlich. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Schriftwechsel ist mit der Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abtei- lungen bedürfen, soweit dabei Vereinbarungen getroffen wer- den, die in der Bestellung festgelegte Punkte verändern, der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Einkaufsab- teilung in Form eines Nachtrages zur Bestellung.

(3) Der Lieferant hat dem Verwender die in der jeweiligen Bestellung bezeichneten Gegenstände zu liefern und das Eigentum daran zu übertragen. Der Lieferant ist weiter ver- pflichtet, den Verwender unaufgefordert über alle wesentlichen Fragen und Risiken im Zusammenhang mit der weiteren Ver- wendung des Liefergegenstandes zu beraten und auf weiteres betriebsnotwendiges Zubehör schriftlich hinzuweisen.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in der Bestellung des Verwenders aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Der vereinbarte Preis versteht sich in EURO und ist ein Festpreis, es sei denn es ist ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart. Die in der Bestellung angegebenen Preise verstehen sich DAP (Möhne- see) oder, sofern die Ware zu verzollen ist, DDP (Möhnesee), entsprechend Incoterms® 2010, jeweils inkl. Verpackung.

(2) Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die jeweilige Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und, sofern eine Abnahme gem. § 640 BGB erforderlich oder vereinbart ist, abgenommen und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist.

(3) Zahlungen beinhalten keinen Verzicht auf die vertraglichen oder gesetzlichen Rechte des Verwenders bezüglich der Liefe- rung oder Leistung, wie z.B. die spätere Erhebung von Män- gelrügen oder die Geltendmachung von Gewährleistungsan- sprüchen, Schadensersatz oder Verzugsstrafen.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen verstehen sich DAP (Möhnesee) oder, sofern die Ware zu verzollen ist, DDP (Möhnesee) entsprechend Incoterms® 2010. Entsprechend beziehen sich vereinbarte Lieferfristen und -termine auf den Eingang der Ware beim Verwender. Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an. Ist nicht DAP oder DDP vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmen- den Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stel- len.

(2) Der Lieferant hat die Ware zur Lieferung handelsüblich oder bei Fehlen eines Handelsbrauches zweckmäßig und sicher zu verpacken.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, den Verwender unverzüglich schriftlich über alle Ereignisse und Gründe zu informieren, die die Einhaltung der Termine gefährden können. Neben der voraussichtlichen Dauer einer möglichen Verzögerung sind die eingeleiteten Gegenmaßnahmen mitzuteilen.

(4) Verzögert sich die Lieferung oder Leistung oder eine gem. § 640 BGB erforderliche oder vereinbarte Abnahme über den vereinbarten Termin hinaus, hat der Lieferant dem Verwender eine Vertragsstrafe zu zahlen. Es ist keine Voraussetzung, dass der Verwender den Lieferanten gesondert in Verzug setzt. Die Vertragsstrafe beträgt 0,5% des Netto- Auftragswertes pro angefangener Kalenderwoche, begrenzt auf max. 5 %. Dies gilt nicht, wenn die Überschreitung des Termins auf Gründen beruht, die der Lieferant nicht zu vertre- ten hat.

(5) Bei Verzug des Auftragnehmers ist der Verwender neben der Geltendmachung der Vertragsstrafe auch berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Abweichend von der Bestimmung des § 341 Abs. 3 BGB kann der Verwender die Vertragsstrafe auch dann ver- langen, wenn das Recht dazu bei der Abnahme nicht vorbe- halten wird. Der Anspruch auf einen weitergehenden Verzugs- schaden bleibt ebenso unberührt wie die weiteren Rechte des Verwenders bei Lieferverzug des Lieferanten.

(6) Die vorbehaltlose Kenntnisnahme eines mitgeteilten Liefer- oder Leistungsverzugs oder die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem Verwender wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche und Verzugsstrafe.

§ 5 Abnahme

(1) Hat eine Abnahme gem. § 640 BGB stattzufinden, so ist der Verwender zu Teilabnahmen berechtigt aber nicht ver- pflichtet.

(2) Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen sowie andere Fälle höherer Gewalt befreien den Verwender von der Verpflichtung zur Abnahme, bis der Hintergrund entfallen ist. Dauern diese Hindernisse mehr als drei Monate an, ist jede Partei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

Der Lieferant ist zur Geltendmachung von Rechten aus den §§ 273, 320 BGB nur befugt, wenn seine Gegenansprüche ent- weder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts setzt weiter voraus, dass die Ansprüche des Lieferanten auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 7 Gewährleistungsrechte

(1) Die angelieferte Ware wird innerhalb einer angemessenen Frist auf offensichtliche Qualitäts- und Quantitätsabweichun- gen untersucht. Hierbei erkennbare, offene Mängel können bis Ablauf von 10 Werktagen nach Wareneingang gerügt werden. Verdeckte, nicht sofort erkennbare Mängel können bis zum Ablauf von 10 Werktagen ab Entdeckung gerügt werden.

(2) Die Gewährleistungszeit für Sach- und Rechtsmängel beträgt 24 Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Ab- nahme, in Ermangelung mit der vertragskonformen Lieferung.

(3) Nachbesserungen sind dort vorzunehmen, wo sich die Ware (gegebenenfalls nach Weiterveräußerung durch den Verwender) befindet.

(4) Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungsfrist nicht inner- halb einer angemessenen Frist nach, so ist der Verwender berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

(5) Während der Dauer der Nacherfüllung (Nachbesserung, Nachlieferung) ist die Verjährung der Gewährleistungsansprä- che nach folgenden Bestimmungen gehemmt, soweit der Lieferant zur Mängelbeseitigung verpflichtet war. Für nachge- lieferte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist mit Abschluss der Nachlieferung und deren Abnahme neu zu laufen, für nachgebesserte Teile der Waren beginnt die Gewährleistungs- frist mit Abschluss der Nachbesserung und deren Abnahme neu zu laufen, soweit es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt und sich aus den Umständen des Einzelfalles nichts anderes ergibt.

(6) Tritt der Verwender wegen eines Mangels der Kaufsache vom Vertrag zurück, so hat ihm der Lieferant die Vertragskos-

ten zu ersetzen, es sei denn der Rücktrittsgrund ist aus- schließlich oder weit überwiegend vom Verwender zu vertre- ten.

(7) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird der Verwender von einem Dritten wegen einer Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Verwender von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Auf- wendungen, die dem Verwender im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise er- wachsen.

(8) Der Liefergegenstand muss vertragskonform sein, insbe- sondere die vereinbarte Qualität, Funktion und Beschaffenheit aufweisen sowie den einschlägigen Schutznormen und Richt- linien betreffend den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Umweltschutz und den Brandschutz entsprechen. Insbesonde- re ist die Konformität mit der Richtlinie 2006/42/EG sicherzu- stellen und auf Verlangen durch Vorlage entsprechender Un- terlagen nachzuweisen. Ist die Richtlinie 2006/42/EG anwend- bar und der gelieferte Gegenstand nicht konform, gilt der Auf- trag als nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(9) Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Scha- densersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 8 Produkthaftung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, den Verwender von Ansprü- chen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, wenn und soweit er für den Produktfehler und den eintretenden Schaden nach den Grundsätzen des Produkthaftungsgesetzes verantwortlich ist. Im Rahmen dieser Pflicht ist der Lieferant weiter verpflich- tet, dem Verwender etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rück- rufmaßnahmen wird der Verwender den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkt- haftungsversicherung für Personen- und Sachschäden zu unterhalten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Geheimhaltung

(1) Alle durch den Verwender zugänglich gemachten geschäft- lichen oder technischen Informationen, einschließlich Merkma- len und Kenntnissen, die z.B. übergebenen Mustern, Zeich- nungen oder 3D Daten zu entnehmen sind, sind, solange und soweit sie nicht öffentlich bekannt sind, Dritten gengenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferan- ten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die zum Zwecke der Vertragserfüllung notwendigerweise heran- gezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Alle Informationen bleiben ausschließliches Eigentum des Verwenders. Dritten dürfen sie nur mit der vor- herigen schriftlichen Zustimmung des Verwenders offenbart werden. Soweit diese Informationen dem Verwender von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt diese Geheimhaltungs- verpflichtung auch zugunsten dieser Dritten.

(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendi- gung des Auftrages fort. Alle vom Verwender stammenden Informationen sind nach Abschluss des jeweiligen Auftrages oder auf Anforderung zurückzugeben oder zu vernichten. Dies gilt auch für eventuell angefertigte Kopien.

(3) An vom Lieferanten zu einem Liefergegenstand übermittel- ten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen bestehenden Eigentums- und Nutzungsrechte gehen mit dem Eigentum an dem Gegenstand auf den Ver- wender über. Dies gilt auch für die Rechte an der Software, mit der der Gegenstand ausgestattet ist. Der Verwender ist befugt, die erworbenen Rechte zu übertragen.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Ge- schäftsbeziehung zwischen dem Verwender und dem Liefe- ranten ist der Sitz des Verwenders. Dies gilt auch für Klagen gegen den Verwender. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Rege- lung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verwender und dem Liefe- ranten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesre- publik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nati- onen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist gem. Art. 6 CISG ausgeschlossen.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Einkaufsbedin- gungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftli- chen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(4) Wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit dem zwischen dem Verwender und dem Lieferanten abgeschlos- senen Vertrag verjähren, wenn Sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Lieferung der bestellten Sache schriftlich geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche aus Gewährleistungsrechten sowie für die Haftung wegen Vorsat- zes.

(5) Soweit in diesen Bedingungen Schriftform vorausgesetzt wird, genügt zur Wahrung der Schriftform die Übermittlung per Telefax oder E-Mail.

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verwender Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdaten- schutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Ver- tragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

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